Kindergeld für volljährige Kinder ist häufig eine komplizierte Angelegenheit. Grundsätzlich sind es ja keine Kinder mehr. Wenn sie jedoch noch nicht auf eigenen Beinen stehen, weil sie vielleicht eine Ausbildung machen oder ohne Beschäftigung und arbeitsuchend sind, besteht mitunter ein Anspruch auf Kindergeld. Auch für Kinder, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr.
Was gilt, wenn ein Kind drogenabhängig ist, hat kürzlich das Finanzgericht München (FG) geklärt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Großmutter ihr volljähriges Enkelkind aufgenommen und in der Vergangenheit auch einen Anspruch auf Kindergeld. Nach einem Drogendelikt sollte der Enkel jedoch eine über zweijährige Haftstrafe absitzen. Zugunsten einer stationären Therapie wurde diese Haftstrafe nach einem halben Jahr zurückgestellt, gleichzeitig sollte die Zeit der Therapie auf die Haftzeit angerechnet werden. Für diesen Zeitraum verlangte die Großmutter Kindergeld. Grundsätzlich besteht für Kinder, die eine Haftstrafe absitzen, kein Anspruch darauf.
Laut FG greift diese Einschränkung jedoch zumindest im vorliegenden Fall nicht. Einerseits konnte die Großmutter ein ärztliches Attest vorlegen, gemäß dem das Kind unter reduzierter Belastbarkeit, Konzentration, Problemlösefähigkeit und Sozialkompetenz – verursacht durch die Abhängigkeit und den Konsum von unterschiedlichsten Drogen – litt. Da sich dieser Zustand laut Attest voraussichtlich auch über einen Zeitraum von mindesten sechs Monate nicht ändern würde, galt das Kind als behindert und nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen.
Andererseits galt die Zeit der Therapie auch nicht als Haftzeit. Denn zu der Therapie hatte sich das Kind freiwillig entschieden. Bei der Haftstrafe handelt es sich im Unterschied zur Therapie um eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme. Die Großmutter hatte daher während der Therapie einen Anspruch auf Kindergeld.
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