Um den Steuerzugriff auf Gewinne aus dem Verkauf kleinerer Betriebe abzumildern, stellt das Einkommensteuergesetz die Veräußerungsgewinne bis zu einer Höhe von 45.000 € steuerfrei, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.
Hinweis: Der Freibetrag kann jedem Bürger allerdings nur einmal im Leben (auf Antrag) gewährt werden; er vermindert sich zudem um den Teil des Veräußerungsgewinns, der oberhalb von 136.000 € liegt.
Eine Witwe aus Baden-Württemberg ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, den Freibetrag ihres verstorbenen Ehemanns zu beanspruchen. Im vorliegenden Fall waren beide Eheleute Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (KG). Im Dezember 2005 hatten sie ihre Kommanditbeteiligung mit Wirkung zum 31.12.2006 gekündigt – der Ehemann erlebte diesen Termin jedoch nicht mehr, da er im Juli 2006 verstarb.
Zunächst sah es danach aus, dass die Witwe in den Genuss zweier Freibeträge kommt. Denn das Betriebsstättenfinanzamt der KG stellte in einem Feststellungsbescheid für 2006 anfänglich einen Veräußerungsgewinn von 71.888 € pro Ehegatte fest, woraufhin das Wohnsitzfinanzamt diese Beträge in den Einkommensteuerbescheid 2006 übernahm und davon jeweils einen Freibetrag von 45.000 € abzog. Einige Monate später änderte das Betriebsstättenfinanzamt jedoch seine Feststellung und erklärte, dass der Ehefrau selbst der doppelte Betrag (143.776 €) zuzurechnen sei; als Erbin hingegen nur 0 €. Das Wohnsitzfinanzamt setzte daraufhin den Veräußerungsgewinn ebenfalls nur bei der Frau an. Da er jetzt die Marke von 136.000 € überstieg, kürzte das Amt den Freibetrag um 7.776 € auf 37.224 €. Der Freibetrag des Mannes ging komplett verloren.
Der BFH entschied, dass der neue Einkommensteuerbescheid rechtmäßig war. Das Wohnsitzfinanzamt war verfahrensrechtlich berechtigt und verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid an den geänderten Feststellungsbescheid anzupassen, denn es gilt: Werden Feststellungen zur Höhe und Zurechnung des Veräußerungsgewinns geändert, muss das Wohnsitzfinanzamt auch die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Freibeträge an diese Änderungen anpassen.
Auch in der Sache selbst hatte das Wohnsitzfinanzamt richtig entschieden, da für die Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in der Person der Ehefrau keine Rechtsgrundlage besteht. Ein etwaiger Freibetrag des verstorbenen Mannes konnte schon deshalb nicht auf sie übergehen, weil dem Mann im Feststellungsbescheid gar kein Veräußerungsgewinn zugerechnet worden war, so dass in seiner Person auch kein Freibetrag entstehen konnte, der durch Erbfolge hätte übergehen können.
Hinweis: Einem Erben kann also neben seinem eigenen Freibetrag kein weiterer zugerechnet werden, den der Erblasser hätte beanspruchen können, wenn er die Realisierung des Veräußerungsgewinns noch erlebt hätte.