Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung. Daher sollten Sie peinlich genau darauf achten, dass die Rechnungen, die bei Ihnen eingehen, alle erforderlichen Angaben enthalten (Name, Anschrift, Steuernummer etc.).
Auf dem Weg zum Vorsteuerabzug lauern aber auch weitere Gefahren: So kann Ihnen das Finanzamt den Abzug der Vorsteuer versagen, wenn Ihr Vertragspartner eine Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit Ihrem Leistungsbezug begeht und Sie davon wissen (positive Kenntnis). Der Vorsteuerabzug ist aber nicht nur bei positiver Kenntnis in Gefahr, sondern auch dann, wenn Sie von dem Betrug nur hätten wissen müssen: War ein möglicher Steuerbetrug auf der Seite Ihres Auftragnehmers für Sie erkennbar, reicht auch dieser Umstand schon für die Versagung des Vorsteuerabzugs.
Daher stellt sich die Frage, wann die Steuerhinterziehung eines Vertragspartners als für den Leistungsempfänger erkennbar gilt. Zu dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich geäußert. In dem Streitfall hatte der Lieferant lediglich einen heruntergekommenen Geschäftssitz. Außerdem war er für die Finanzbehörde telefonisch nicht erreichbar. Schließlich gab er keine Steuererklärungen ab und zahlte keine Steuern.
Nach Ansicht des EuGH führen diese Anzeichen allein noch nicht zur „Bösgläubigkeit“ des Leistungsempfängers. Der Leistungsempfänger im Urteilsfall hätte allein wegen dieser Indizien also noch nicht wissen müssen, dass sein Lieferant einen Steuerbetrug begeht. Wären weitere Indizien hinzugekommen, hätte es allerdings vielleicht schon anders ausgesehen.
Hinweis: Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass Sie die oben genannten Kriterien nicht unbedingt bei jedem neuen Vertragspartner überprüfen müssen, um sich den Vorsteuerabzug zu sichern. Es ist trotzdem Vorsicht geboten. Erkennen Sie Anzeichen für Unregelmäßigkeiten beim leistenden Vertragspartner, sollten Sie nachfragen. Gegebenenfalls sollten Sie sich Handelsregisterauszüge und Gewerbeanmeldungen (erneut) vorlegen lassen.