Wie der Name schon sagt, wird durch die Abgeltungsteuer von 25 % erreicht, dass die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgegolten ist, so dass der Anleger sie regelmäßig nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren muss. Liegt sein persönlicher Steuersatz allerdings unter 25 %, kann er den Steuerzugriff auf seine Zinsen noch weiter vermindern, indem er gegenüber dem Finanzamt (auf der Anlage KAP) die sogenannte Günstigerprüfung beantragt.
In diesem Fall bezieht das Finanzamt die Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen ein, besteuert sie mit dem niedrigeren individuellen Tarif und rechnet die gezahlte Abgeltung- auf die festgesetzte Einkommensteuer an. In besonderem Maße profitieren hiervon Anleger, bei denen das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (derzeit 8.472 €, bei Zusammenveranlagung: 16.944 €) liegt, denn dann fällt keine tarifliche Einkommensteuer für die Kapitalerträge an – die Abgeltungsteuer wird somit komplett erstattet.
Kürzlich lag dem Bundesfinanzhof (BFH) ein solcher „Nullfall“ vor, in dem die klagende Anlegerin allerdings in der Einkommensteuererklärung zunächst keine Günstigerprüfung beantragt hatte. Erst nachdem die einmonatige Einspruchsfrist des Steuerbescheids abgelaufen war, holte sie den Antrag nach.
Der BFH urteilte jedoch, dass es keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten mehr gab, um dem Antrag stattzugeben und die gezahlte Abgeltungsteuer zu erstatten. Nach Gerichtsmeinung kann die Günstigerprüfung nur dann nachträglich erfolgen, wenn eine Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift. In Betracht kam vorliegend eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen. Diese Korrekturnorm fordert bei steuermindernden Änderungen wie im Urteilsfall jedoch, dass den Bürger kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache trifft. Der Anlegerin war jedoch ein solches Verschulden anzulasten, denn sie hatte die Steuerbescheinigung der Bank bereits vor der Erklärungsabgabe erhalten und hätte ihren Steuerberater somit rechtzeitig über die erzielten Kapitalerträge informieren können.
Hinweis: Auf Nummer sicher gehen Kapitalanleger also, wenn sie die Günstigerprüfung bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragen. Ist der Einkommensteuerbescheid bereits ergangen, kann eine Antragstellung regelmäßig nur noch nachgeholt werden, solange die Einspruchsfrist läuft oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.