Eine komplette Kehrtwende hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt zu der Frage vollzogen, wann Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Noch im Jahr 2011 hatte das Gericht die Abzugsvoraussetzungen gelockert und entschieden, dass Bürger entsprechende Kosten immer dann abziehen können, wenn die Prozessführung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint.
Diese Rechtsprechungsgrundsätze erleichterten den Kostenabzug in der Praxis erheblich, denn sie brachen mit der bisherigen Regel, nach der Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Bedeutung des Prozesses abgezogen werden konnten.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hatte die gelockerten Abzugsvoraussetzungen des BFH damals jedoch nicht allgemein anerkannt und weiterhin eine existenzielle Bedeutung des Prozesses vorausgesetzt, so dass Steuerbürger einen Kostenabzug nach den gelockerten Rechtsprechungsgrundsätzen nur gerichtlich durchsetzen konnten. Um die strengeren Abzugsvoraussetzungen gesetzlich zu „zementieren“, fügte der Gesetzgeber zudem mit Wirkung ab 2013 ein weitgehendes Abzugsverbot in das Einkommensteuergesetz ein, wonach Zivilprozesskosten ausdrücklich nur abzugsfähig sind, wenn der Steuerbürger ohne diese Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Die Hoffnung vieler Steuerbürger, den Abzug ihrer Zivilprozesskosten zumindest für Altjahre bis einschließlich 2012 noch gerichtlich durchsetzen zu können, schwindet durch ein neues Urteil des BFH. Das Gericht gab darin seine gelockerten Rechtsprechungsgrundsätze aus 2011 wieder auf und kehrte zu den alten strengeren Abzugsvoraussetzungen zurück.
Hinweis: Es bleibt also dabei, dass Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Notwendigkeit abgezogen werden können. Aufgrund der Rechtsprechungsänderung wird sich ein Abzug von Zivilprozesskosten somit auch für Jahre bis einschließlich 2012 nur noch in Ausnahmefällen durchsetzen lassen.