Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer bzw. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Erwerb des Liefergegenstands beim Abnehmer (in einem anderen EU-Mitgliedstaat) der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Der leistende Unternehmer muss diese Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachweisen; in Beförderungs- oder Versendungsfällen muss er als Nachweis unter anderem das Doppel der Rechnung, einen handelsüblichen Beleg mit Angabe des Bestimmungsorts (insbesondere Lieferschein) und eine Empfangsbestätigung des Abnehmers vorlegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden kann. Im Entscheidungsfall hatte ein Unternehmer nur lückenhafte Angaben zu seinen Lieferungen nach Italien machen können; unter anderem enthielten die Frachtbriefe keine Informationen zum ausländischen Auslieferungsort und zum Aussteller. Der Unternehmer wollte die Steuerfreiheit seiner Lieferungen im Klageverfahren daher durch Zeugenaussagen „retten“.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die erforderlichen Buch- und Belegnachweise aufgrund der unvollständigen Frachtbriefe nicht erbracht worden waren, so dass die Lieferungen nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei belassen werden konnten. Nach Gerichtsmeinung dürfen Unternehmer die geforderten Nachweise nur durch Belege und Aufzeichnungen erbringen; ein Beweis durch Zeugen kann den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis hingegen nicht ersetzen.
Hinweis: Dem Unternehmer konnte die Steuerfreiheit auch nicht aus Vertrauensschutzgründen zugesprochen werden, was bei unrichtigen Angaben des Abnehmers möglich ist, weil auch hierzu ein ordnungsgemäßer Belegnachweis erforderlich ist.