Bislang stand Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag von 1.308 € jährlich zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehörte. Diesen Betrag hat der Gesetzgeber nun rückwirkend zum 01.01.2015 auf 1.908 € angehoben und zugleich geregelt, dass sich der Freibetrag für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 € erhöht. Nach der gesetzlichen Neuregelung werden Kinder aber nur berücksichtigt, wenn der alleinerziehende Elternteil die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes gegenüber den Finanzbehörden angegeben hat.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist in einer aktuellen Kurzinfo darauf hin, dass der erhöhte Freibetrag von 1.908 € bei Alleinerziehenden mit Steuerklasse II erstmalig bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 steuermindernd berücksichtigt wird (in voller Höhe), so dass der Nettolohn steigt. Die Erhöhungsbeträge, die neuerdings ab dem zweiten Kind gelten, werden allerdings nicht automatisiert beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Hierfür muss der alleinerziehende Elternteil beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2015 stellen.
Hinweis: Zwar sieht der amtliche Vordruck für die Lohnsteuerermäßigung noch keine Eintragungsmöglichkeit für die Erhöhungsbeträge vor, die OFD weist aber darauf hin, dass Alleinerziehende den Antrag auf einem formlosen Blatt beifügen können.
Wird der Erhöhungsbetrag für 2015 beantragt, verteilt das Finanzamt den Jahresbetrag von 240 € auf die restlichen Monate des Jahres.
Beispiel: Eine alleinerziehende Frau mit zwei Kindern stellt am 20.09.2015 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2015, in dem sie die Eintragung eines Erhöhungsbetrags für ihr zweites Kind von 240 € begehrt. Das Finanzamt gewährt ihr daraufhin für die Monate Oktober, November und Dezember einen Freibetrag von jeweils 80 €.
Wer keinen Ermäßigungsantrag stellt, kann die Steuervergünstigung spätestens bei der Einkommensteuerveranlagung beanspruchen.
Hinweis: Bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können zwar nur dann als lohnsteuerlicher Freibetrag eingetragen werden, wenn die Aufwendungen zusammengerechnet eine Mindestgrenze von 600 € pro Jahr übersteigen. Die OFD weist aber darauf hin, dass diese Regelung nicht für die Erhöhungsbeträge zum Entlastungsbetrag gilt, so dass entsprechende Eintragungen „ab dem ersten Euro“ möglich sind.