Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zur Frage der Doppelbesteuerung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer bei sogenannten atypischen Maklerverträgen geäußert.
Die Beschwerdeführerin im Streitverfahren war als Vermittlerin tätig. Sie vermittelte den Verkauf von Wohneinheiten – und zwar im Rahmen von atypischen Maklerverträgen. Bei einem solchen Vertrag kann der Makler den Verkaufspreis der Immobilie letztendlich selbst festlegen. Die Vertragsparteien vereinbaren lediglich einen Mindestverkaufspreis. Erzielt der Makler einen höheren Verkaufserlös, kann er den Mehrerlös für sich behalten.
Beispiel: Grundstückseigentümer G möchte seine Immobilie zu einem Mindestpreis von 500.000 € veräußern. Mit dem Makler M schließt er einen atypischen Maklervertrag. Es gelingt M, das Grundstück für 580.000 € zu verkaufen. Den Mehrerlös von 80.000 € kann er für seine Dienste behalten.
Bei dieser Form der Grundstücksveräußerung löst bereits der Maklervertrag Grunderwerbsteuer aus. Im Beispielfall fällt die Steuer also zweimal an: einerseits auf den Mindestverkaufspreis von 500.000 € – zu zahlen durch den Makler – und andererseits auf den tatsächlichen Veräußerungserlös von 580.000 € – zu zahlen vom Grundstückserwerber.
Nun hat der BFH entschieden, dass der Mehrerlös von 80.000 € zusätzlich auch noch der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Beim Makler kommt es also zu einer Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH im abschließenden Urteil entscheiden wird.