Welche steuerlichen Folgen die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften auf Pensionsfonds nach sich ziehen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer neuen Weisung untersucht.
Zum Hintergrund: Arbeitgeber können Pensionsverpflichtungen und -anwartschaften auf Pensionsfonds übertragen. Die Leistungen an diese Fonds, die zur Übernahme der bestehenden Verpflichtungen und Anwartschaften erbracht werden, dürfen auf Antrag des Arbeitgebers in den zehn Wirtschaftsjahren nach der Übertragung gleichmäßig als Betriebsausgaben verbucht werden. Die Zehnjahresverteilung ist auch möglich, wenn Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse von einem Pensionsfonds übernommen werden. In beiden Fällen können Leistungen des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse an den Pensionsfonds lohnsteuerfrei bleiben.
Das BMF hat zu diesem Themenkreis unter anderem folgende Aussagen veröffentlicht:
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Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt eine Lohnsteuerfreiheit nur für diejenigen Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdiente Versorgungsanwartschaften geleistet werden.
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Die Höhe der bereits erdienten Versorgungsanwartschaften muss nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung errechnet werden. Soll durch den Pensionsfondstarif ein konstanter Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrentenanspruch abgedeckt und nicht etwa der erdiente Teil der zugesagten Versorgungsleistungen auf einen Pensionsfonds übertragen werden, muss durch einen Barwertvergleich nachgewiesen werden, dass der rechnerisch übertragungsfähige sogenannte Past Service gleichwertig mit der auf den Pensionsfonds abgewälzten Versorgung ist.
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Löst der Arbeitgeber infolge der Übertragung der Versorgungsverpflichtung oder -anwartschaft eine Pensionsrückstellung auf, müssen die Leistungen an den Pensionsfonds in Höhe der aufgelösten Rückstellung im Wirtschaftsjahr der Übertragung als Betriebsausgabe abgezogen werden. Nur der Betrag, der die aufgelöste Rückstellung übersteigt, kann in den folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt zum Abzug gebracht werden.