Bis zum 18. Geburtstag eines Kindes gewährt der Staat Eltern Kindergeld und Kinderfreibeträge, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres können die kindbedingten Vergünstigungen hingegen nur noch bezogen werden, wenn das Kind bestimmte „Verlängerungstatbestände“ des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
Ein volljähriges Kind wird beispielsweise nur noch in solchen Zeiträumen anerkannt, in denen es für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer höchstens viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und dem (mittlerweile ausgesetzten) gesetzlichen Wehrdienst befindet.
Hinweis: Dauert die Übergangszeit länger als vier Monate, entfällt die Berücksichtigung des Kindes vollständig, das heißt, Eltern können dann auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr beanspruchen.
Dass die Viermonatsfrist manchmal mit äußerst spitzer Feder berechnet werden muss, zeigt ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein minderjähriger Sohn im Jahr 2008 eine Ausbildung zum Gärtner begonnen hatte. Der Gärtnerbetrieb hatte ihm zum 30.04.2009 gekündigt, woraufhin er am 01.10.2009 mit dem Grundwehrdienst begann (somit mehr als vier Monate später). In der Zeit der Umorientierung – und zwar im Juli 2009 – hatte der Sohn sein 18. Lebensjahr vollendet. Die Familienkasse verweigerte für die Monate August und September die Kindergeldauszahlung, da es die Viermonatsfrist als überschritten ansah. Die Eltern vertraten hingegen den Standpunkt, dass die Frist erst mit dem 18. Geburtstag des Kindes im Juli 2009 beginnt, so dass sie bis Oktober 2009 noch nicht abgelaufen und deshalb noch Kindergeld für August und September zu zahlen war.
Der BFH gab der Familienkasse Recht und erklärte, dass die Viermonatsfrist stets mit Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts beginnt, selbst wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig war. Bezogen auf den Urteilsfall bedeutete dies, dass die Frist mit der Kündigung im April 2009 in Gang gesetzt worden war und das Kind sich deshalb länger als vier Monate in einer Übergangszeit befunden hatte, so dass kein Kindergeldanspruch bestand.
Hinweis: Eltern sollten beachten, dass die Viermonatsfrist nicht taggenau berechnet werden muss, sondern vier volle zusammenhängende Kalendermonate umfasst. Endet der Ausbildungsabschnitt des Kindes beispielsweise im Juli, muss der nächste Abschnitt spätestens im Dezember beginnen, damit die Frist gewahrt ist (es zählen somit nur die vollen Monate August bis November).