Heutzutage kommt es häufig vor, dass Familien unter der Woche arbeitsbedingt voneinander getrennt sind. Ist ein Familienmitglied sogar im Ausland tätig, ergeben sich neben den Pendlerkosten auch steuerrechtliche Besonderheiten. Insbesondere zu der Berechnung des (Differenz-)Kindergeldes bei Familien mit Bezug zu zwei Staaten hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) Stellung genommen.
Innerhalb Europas ist es möglich, in zwei Staaten Kindergeld zu erhalten. Sogar die Schweiz als Nicht-EU-Land beteiligt sich an diesem staatlichen Abkommen. Dabei wird allerdings nicht einfach in beiden Staaten das volle Kindergeld bewilligt. Vielmehr gibt es eine Rangfolge, die sich danach bestimmt, ob der Kindergeldanspruch durch die Beschäftigung (erster Rang), die Rente (zweiter Rang) oder durch den Wohnort (dritter Rang) ausgelöst wird. Der „höherrangige“ Staat zahlt sein volles Kindergeld, der andere den gegebenenfalls bestehenden Unterschiedsbetrag zur Höhe seines Kindergeldes
Ein in der Schweiz arbeitender Vater dreier Kinder hatte Anspruch auf die sogenannte Schweizer Familienzulage, die dem deutschen Kindergeld sehr ähnlich ist. Da seine Ehefrau mit den Kindern in Deutschland ihren Wohnsitz hatte, bestand ebenfalls Anspruch auf die Familienleistungen nach deutschem Recht. Nach der Kollisionsregel (höherer vor niedrigerem Rang) war der höherrangige Anspruch der in der Schweiz. Für die ersten beiden Kinder erhielt der Vater 250 CHF und für das dritte und jüngste Kind 200 CHF Familienzulage.
In Deutschland wollte die Familienkasse kein Differenzkindergeld zahlen, da die Zulage in der Schweiz insgesamt höher war als der Anspruch in Deutschland.
Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Das FG verurteilte die Familienkasse zur Zahlung eines Differenzkindergeldes für die jüngste Tochter. Denn das Kindergeld bezieht sich immer auf das einzelne Kind und ist nicht familienbezogen zu berechnen. Und bei der jüngsten Tochter ergab sich tatsächlich eine Differenz von etwa 25 €.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat bereits Revision eingelegt. Ob der Bundesfinanzhof (BFH) wirklich zu der Überzeugung gelangt, dass das Differenzkindergeld familienbezogen berechnet werden muss, ist zweifelhaft. Das letzte Wort haben jedoch die Richter des BFH. Wir halten Sie auf dem Laufenden.