Planen Sie als Unternehmer, Ihren Betrieb auf Angehörige zu übertragen, sollten Sie zuvor einen Beratungstermin mit uns vereinbaren. Andernfalls begeben Sie sich womöglich auf unbekanntes Terrain, auf dem Sie – auch unabhängig von der nahenden Erbschaft- und Schenkungsteuerreform – von allerlei unerfreulichen steuerlichen Folgen überrascht werden können.
Gelegentlich wendet sich jedoch selbst bei einer steuerlich nicht vorbereiteten Betriebsübertragung am Ende alles zum Guten wie im Fall einer Klägerin aus Nordrhein-Westfalen. Diese hatte ihren verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf ihre drei Kinder übertragen – unentgeltlich und zu Buchwerten. Denn steuerlich sollte kein Veräußerungsgewinn anfallen.
Das Finanzamt sah das jedoch anders: Steuerneutralität kann bei einer vorweggenommenen Erbfolge nur dann bestehen, wenn ein ganzer Betrieb, Mitunternehmeranteil oder ein Teilbetrieb in seiner Gesamtheit übertragen wird. Durch die Aufteilung auf die Kinder lag nach Auffassung des Finanzamts aber eine steuerpflichtige Zerschlagung vor, die ähnlich einer Veräußerung bewertet werden muss.
Dem hat das Finanzgericht Münster (FG) nun widersprochen: Grundsätzlich setzt die Einkommensteuerfreiheit voraus, dass sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen, ohne die der übertragene Betrieb nicht lebensfähig wäre, in diesem verbleiben (z.B. Grundstücke). Die Buchwertfortführung gilt jedoch auch für Teilbetriebe – also organisch geschlossene, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete, getrennte Teile eines Gesamtbetriebs. Die wesentliche Frage im Streitfall war also, ob es sich bei dem übertragenen Vermögen um einen Teilbetrieb handelte oder nicht.
Nach Auffassung des FG war das sehr wohl der Fall. Denn bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt bereits eine Fläche von 3.000 qm als Teilbetrieb. Im Streitfall hatten die Kinder sogar Flächen zwischen 3,5 ha und 10 ha erhalten. Da es sich noch dazu um einen verpachteten Betrieb handelte, war eine Buchwertfortführung ohne Beanstandung möglich.
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