Viele GmbH-Geschäftsführer dürfen einen Pkw der Gesellschaft auch für private Fahrten nutzen. Nicht selten können auch Familienmitglieder, wie zum Beispiel der Ehepartner, den Wagen fahren oder erhalten sogar einen eigenen „Firmenwagen“. Letztgenannter Fall führt jedenfalls dann zur Versteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der nutzende Ehegatte nicht beruflich für die Gesellschaft tätig ist.
Diesen Umstand nehmen viele Firmen jedoch gerne in Kauf, da die Kosten, die ein Pkw verursacht (Abschreibung, Finanzierung, Versicherung, Instandhaltung, Steuern etc.), höher sind als die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung, die anhand der sogenannten 1-%-Regelung erfolgt. Gemäß dieser muss monatlich 1 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.
Das Finanzgericht des Saarlandes vertrat jetzt aber eine andere Auffassung: Denn die Anwendung der 1-%-Regelung setzt voraus, dass der Pkw zumindest auch beruflich genutzt wird. Wird er allerdings ausschließlich privat genutzt, müsse die dadurch entstehende verdeckte Gewinnausschüttung mit den tatsächlich angefallenen Kosten bewertet werden.
Hinweis: Danach wirken sich die Pkw-Kosten im Ergebnis also nicht steuermindernd aus. Sie sollten daher genau prüfen, ob es sich lohnt, den Pkw über die GmbH zu erwerben.