Seit dem 01.01.2009 dürfen Kapitalanleger nur noch den pauschalen Sparerpauschbetrag von 801 € (1.602 € bei Zusammenveranlagung) bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen; für die tatsächlich entstandenen Werbungskosten gilt seither ein Abzugsverbot.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt das Abzugsverbot erstmalig für Kosten, die beim Anleger im Veranlagungszeitraum 2009 abgeflossen sind.
Dass das Abzugsverbot durch die Vorabzahlung von Gebühren vor 2009 wirksam umgangen werden konnte, zeigt ein neues Urteil des BFH. Der Entscheidung lag der Fall eines Anlegers zugrunde, der 2007 einen Kapitalanlagevertrag mit 30-jähriger Laufzeit abgeschlossen hatte (sog. Grand-Slam-Programm). Der Vertrag sah eine einmalige Einzahlung von 40.000 € sowie monatliche Einzahlungen von 400 € (jeweils zzgl. 4 % Agio) vor. Bei Vertragsschluss musste der Anleger eine Vorabverwaltungsgebühr von 17.300 € zahlen, die ihm am Ende der Vertragslaufzeit wieder erstattet werden sollte. Durch die Vorabzahlung reduzierten sich die halbjährlich vom Anleger zu leistenden Verwaltungsgebühren. Das Finanzamt erkannte die Vorabzahlung im Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Werbungskosten an, da es einen sogenannten steuerlichen Gestaltungsmissbrauch annahm.
Hinweis: Ein solcher Missbrauch liegt nach der Abgabenordnung vor, wenn der Steuerbürger eine unangemessene rechtliche Gestaltung wählt, die im Vergleich zu einer angemessenen zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil (hier: kompletter Werbungskostenabzug) führt und durch außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Der BFH sah hier jedoch keinen Gestaltungsmissbrauch und erkannte die Vorabverwaltungsgebühr in voller Höhe als Werbungskosten des Jahres 2007 an. Nach Ansicht des Gerichts kann allein aus dem Umstand, dass das Grand-Slam-Programm in zeitlicher Nähe zur Gesetzesberatung über die Einführung eines Werbungskostenabzugsverbots angeboten wurde, nicht geschlossen werden, dass die Vertragsbedingungen mit dem Ziel der Steuerumgehung entwickelt worden sind. Fraglich ist zudem, ob der Anleger überhaupt einen Steuervorteil erzielen wird, denn die Gebühr soll ihm nach der regulären Vertragslaufzeit erstattet werden, was bei ihm zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen wird. Es liegen zudem beachtliche außersteuerliche Gründe für die gewählte Vertragsgestaltung vor, da der Anleger durch die Vorabzahlung seine halbjährlichen Gebühren mindert. Auch aus Sicht des Anbieters war die Gestaltung sinnvoll, da der Anleger durch die hohe Vorabzahlung zur Vertragserfüllung bis zum Laufzeitende angehalten wird.
Hinweis: Wer entsprechende Anlageverträge geschlossen hat, hat nach der BFH-Rechtsprechung also gute Chancen, seine vor 2009 gezahlten Vorabgebühren als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzuziehen.