Schon in mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine sogenannte Überversorgung vorliegt, wenn die betriebliche Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge (Gehalt, Tantiemen etc.) übersteigt. Folge einer solchen Überversorgung ist, dass die Aufwendungen für die Versorgungsanwartschaft (Pension) nur anteilig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden dürfen.
Nach Meinung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) ist dies jedoch nicht richtig, denn diese Sichtweise orientiere sich an unzutreffenden Prämissen. Insbesondere nutze diese Berechnungsweise unklare Parameter, die zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führt. So sind Pensionszusagen bei GmbH-Gesellschaftern, die in Altersteilzeitmodellen arbeiten, grundsätzlich höher als 75 % der letzten Aktivbezüge.
Hinweis: Der BFH wird in Kürze Gelegenheit haben, seine sogenannte „75-%-Grenze“ noch einmal zu überdenken, denn das Finanzamt hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt.