Eltern können für ein volljähriges Kind bis zu dessen 21. Geburtstag Kindergeld fortbeziehen, wenn das Kind
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bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist und
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nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (= beschäftigungslos ist).
Das zweite Kriterium hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall auf den Plan gerufen, in dem eine volljährige arbeitssuchende Tochter einer selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin nachgegangen war, aus der sie im Jahr 2005 einen Verlust von 762 € und im Jahr 2006 einen Gewinn von 1.732 € erzielt hatte. Nachdem die Familienkasse von der Tätigkeit erfahren hatte, forderte sie das bereits ausgezahlte Kindergeld mangels Beschäftigungslosigkeit des Kindes von der Mutter zurück. Mit der gegen die Rückforderung gerichteten Klage erreichte die Mutter nun einen Etappensieg vor dem BFH. Die Bundesrichter entschieden, dass der gesetzliche Begriff des „Beschäftigungsverhältnisses“ in einem sozialrechtlichen Sinne zu verstehen ist und ein Kind auch dann noch als „beschäftigungslos“ angesehen werden kann, wenn es einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden nachgeht. Derartige zeitlich geringfügige Tätigkeiten stehen einem Kindergeldanspruch somit nicht entgegen. Unbeachtlich ist für den BFH, wie hoch die erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit ausfallen.
Da das Finanzgericht in erster Instanz keine Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Kosmetikertätigkeit getroffen hatte, muss es diese in einem zweiten Rechtsgang nachholen. Davon wird abhängen, ob das Kind als „beschäftigungslos“ gilt und somit noch kindergeldrechtlich anerkannt wird.
Hinweis: Eltern können aus der Entscheidung ableiten, dass allzu umfangreiche gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten ihres volljährigen arbeitssuchenden Nachwuchses den Kindergeldbezug gefährden können. Es kann daher sinnvoll sein, bis zum 21. Geburtstag des Kindes auf eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit hinzuwirken. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Familienkassen einen Minijob des Kindes stets akzeptieren.