Eltern können die Kosten für die Betreuung ihres Nachwuchses zu zwei Dritteln, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abziehen. Das Einkommensteuergesetz setzt allerdings voraus, dass die Eltern für die Kosten eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt ist.
Hinweis: Bis einschließlich 2011 konnten Kinderbetreuungskosten nicht nur als Sonderausgaben, sondern bei Erwerbstätigkeit der Eltern alternativ auch wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten). Auch nach dieser alten Rechtslage waren eine Rechnung und eine unbare Zahlung erforderlich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch Zahlungen an eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson (Minijobber) zwingend unbar geleistet werden müssen, damit die Kosten steuerlich abziehbar sind. Im Urteilsfall hatten Eltern ihre Betreuungskraft nachträglich legalisiert, indem sie die Frau für die vergangenen zwei Jahre bei der Minijobzentrale angemeldet hatten (im sog. Haushaltsscheckverfahren). Die Zahlungen an die Betreuungskraft waren bis dato allerdings stets in bar geflossen.
Das Finanzamt verweigerte aufgrund der erfolgten Barzahlung die steuerliche Anerkennung der Kosten; das Finanzgericht erkannte sie jedoch zunächst steuerlich an, da es davon ausging, dass das gesetzliche Erfordernis der unbaren Zahlung nur für Dienstleistungen gilt, für die Rechnungen erstellt werden – mithin nicht für Minijobs. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwehrte den Eltern den Kostenabzug. Nach Ansicht der Bundesrichter sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Abzugsregeln dafür, dass auch geringfügig Beschäftigte unbar entlohnt werden müssen. Eine Beschränkung auf bestimmte Dienstleistungen konnte der BFH dem Gesetz nicht entnehmen. Nach Gerichtsmeinung ist es gerechtfertigt, dass der Zahlungsfluss nicht durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden kann, da die gesetzlichen Regelungen schließlich Schwarzarbeit vorbeugen sollen.
Hinweis: Das Urteil erging zwar zur alten Rechtslage bis 2011, ist aufgrund der nach wie vor geltenden Nachweisvoraussetzungen aber auch auf die aktuelle übertragbar. Eltern sollten das Arbeitsentgelt für geringfügig beschäftigte Betreuungskräfte daher unbedingt per Überweisung zahlen. Bisherige Barzahlungsabreden sollten möglichst zeitnah umgestellt werden.