Ende letzten Jahres hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) bekanntgegeben. Diese haben die alten Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zum 01.01.2015 abgelöst.
Nun hat das BMF den sogenannten Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Neuerungen angepasst, damit die Finanzämter die GoBD auch für die Umsatzsteuer einheitlich umsetzen können. Neben den zumeist redaktionellen Änderungen gibt es auch die folgende für Unternehmer interessante Information: Nach wie vor bleibt es dabei, dass sich die Verletzung der GoBD – etwa ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten bei einer elektronischen Buchführung – nicht nachteilig auf den Vorsteuerabzug auswirkt. Allerdings muss dann eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein – nicht unbedingt auf einem Datenträger, aber zumindest als Papierausdruck. Die Beweislast trägt dann der Unternehmer, der die Vorsteuer abziehen möchte.
Hinweis: Ein Verstoß gegen die GoBD kann sich aber beispielsweise bei der Einkommensteuer nachteilig auswirken. So ist das Finanzamt bei Mängeln in der Buchführung unter Umständen berechtigt, Sicherheitszuschläge auf die Steuer vorzunehmen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Mängel befürchten lassen, dass nicht alle Einnahmen versteuert wurden.