Für Angestellte mit ständig wechselnden Einsatzorten ist das dauernde Hin und Her nicht nur anstrengend, sondern oft auch kostenintensiv. Geht ein Arbeitnehmer einer solchen Einsatzwechseltätigkeit nach, werden ihm daher grundsätzlich steuerliche Vergünstigungen für den Arbeitsweg und die Verpflegung gewährt.
Zwei Postzusteller wollten diesen Status ebenfalls anerkannt bekommen. Sie beantragten in ihren Steuererklärungen nicht nur die einfache Pendlerpauschale, sondern wollten ihre Fahrtkosten sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt berücksichtigte trotzdem nur die einfache Strecke mit der Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer.
Das Finanzgericht München (FG) sah dagegen ein wenig genauer hin und beurteilte die Arbeit der Zusteller aus qualitativer und quantitativer Sicht als Auswärtstätigkeit. Der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit war nämlich das Zustellgebiet. Im Zustellstützpunkt verbrachten sie dagegen nicht mehr als eineinhalb Stunden täglich zur Vorbereitung und 15 Minuten zur Nachbereitung der Postverteilung.
Damit hatten die Postzusteller nach Auffassung des FG keine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Begriff der Arbeitsstätte kann zwar auf ein größeres Gebiet mit einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung der Arbeitgebers ausgedehnt werden, jedoch kann das Zustellgebiet kein Betriebsgelände sein – und darauf kommt es an. Die Tätigkeit der Zusteller war somit nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten zu bewerten. Es mussten ihnen also sowohl die vollen Fahrtkosten als auch die Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.
Hinweis: Da dieses Urteil zur alten Rechtslage ergangen ist, stellt sich nun die Frage der Behandlung nach dem neuen Reisekostenrecht seit 2014. Aus Verwaltungssicht wären die Fahrtkosten der Zusteller heute mit dem Ansatz der einfachen Pendlerpauschale abgegolten. Die Verpflegungsmehraufwendungen wären hingegen weiterhin zu gewähren.