Unternehmer müssen dem Finanzamt ihren Gewinn erklären. Zu diesem Zweck werden üblicherweise eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt. Kleinere Unternehmen können abweichend auch eine einfache Einnahmenüberschussrechnung aufstellen.
Allerdings müssen Einnahmenüberschussrechner, die freiwillig ein Kassenbuch führen, trotzdem jede Einnahme und Ausgabe dokumentieren, um Fehlbeträge oder Differenzen in der Kasse auszuschließen. Tun sie das nicht, hat das Finanzamt das Recht, eine Hinzuschätzung vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Gewinn um einen – nach gesetzlichen Regelungen – geschätzten Betrag erhöht wird.
Gegen eine solche Schätzung wehrte sich kürzlich ein Bauunternehmer. Sein Finanzamt hatte eine Betriebsprüfung über zwei Jahre durchgeführt und zwei nicht nachvollziehbare Geldeingänge in Höhe von 3.500 DM auf dem Konto entdeckt. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Kassenbuchführung durfte es hinzuschätzen und erhöhte den Gewinn insgesamt um 9.000 DM.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat jedoch klargestellt, dass das Finanzamt seinen Ermessensspielraum zur Schätzung überschritten hatte: Die Betriebsprüfung erstreckte sich auf zwei Jahre, in denen Umsätze von über 500.000 DM pro Jahr vorlagen. Die gesamte Buch- und Belegführung war außer den zwei nicht nachvollziehbaren Zahlungen ordnungsgemäß. Nach Auffassung der Richter beschränkte sich der Ermessensspielraum des Finanzamts daher auf 3.500 DM Hinzuschätzung. Entsprechend mussten die Bescheide angepasst werden.
Hinweis: Schätzungen bergen ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Im Rahmen unseres Mandats überprüfen wir auch die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Kassenbuchführung. Sollten trotz aller Vorkehrungen Ungereimtheiten vorliegen, informieren wir Sie kurzfristig, damit Sie eine entsprechende Fehlersuche und Korrektur vornehmen können.