Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für eine Lieferung. Der Leistungsempfänger muss sich nur in Ausnahmefällen um die Besteuerung des Umsatzes kümmern (Wechsel der Steuerschuldnerschaft).
Beispiel: Unternehmer U1 liefert Eisenschrott an Unternehmer U2. U1 muss netto abrechnen. Das heißt, er schreibt U2 eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis. U2 muss den Umsatz in seiner Steuererklärung anmelden.
Nur die Lieferung bestimmter Waren und ausgewählte Dienstleistungen sind vom Wechsel der Steuerschuldnerschaft betroffen. Den Kreis dieser Waren und Dienstleistungen, bei denen der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren allerdings immer weiter ausgedehnt.
Zum 01.10.2014 hatte er den Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf bestimmte Metalllieferungen eingeführt. Zum 01.01.2015 änderte er die Regelung aber auch schon wieder und nahm Selen, Gold, Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen wieder heraus. Außerdem führte er eine Betragsgrenze von 5.000 € ein, unter der es nicht zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt. Hintergrund der schnellen erneuten Gesetzesänderung ist Kritik an der ursprünglichen Regelung.
Nun hat auch das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Schreiben zu den Neuregelungen für die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets veröffentlicht, in dem es auf Einzelfragen eingeht. Diese betreffen vor allem die Behandlung der 5.000 €-Grenze und die konkret betroffenen Waren.
Hinweis: Haben Sie beim Thema Wechsel der Steuerschuldnerschaft noch offene Fragen, sprechen Sie uns bitte an. Die allgemeine Übergangsregelung läuft nämlich zum 30.06.2015 aus.