Normalerweise muss der leistende Unternehmer für seine Leistung oder Lieferung an einen anderen Unternehmer eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. Von dieser Grundregel sieht das Umsatzsteuergesetz eine Ausnahme vor.
Beispiel: Unternehmer U1 liefert Waren an Unternehmer U2. Für diese Lieferung vereinbaren die Geschäftspartner eine Abrechnung durch Gutschrift. Daher muss U1 keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer an U2 ausstellen. Vielmehr kann U2 das entsprechende Dokument als Gutschrift erstellen und an U1 übermitteln. Diese Gutschrift ersetzt dann die Rechnung.
Problematisch wird es, wenn ein Unternehmer wie U2 aus dem Beispielsfall eine falsche Gutschrift erstellt. Dann muss es für U1 möglich sein, dieser Gutschrift zu widersprechen.
Widerspricht U1 der Gutschrift, verliert diese ihre Wirkung als Rechnung. Da aus einer Gutschrift, der widersprochen wurde, wiederum kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist, verliert U2 zugleich die Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug zu beanspruchen.
Im Prinzip kann ein leistender Unternehmer einer Gutschrift jederzeit widersprechen. Doch nun hat das Finanzgericht München eine Verjährungsfrist für solche Widersprüche festgelegt: Laut seinem Urteil kann ein leistender Unternehmer einer Gutschrift bis spätestens drei Jahre nach Erhalt widersprechen.
Hinweis: Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der Widerspruch jederzeit erfolgen. Da der Leistungsempfänger dann seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug verliert, sollte eine Abrechnung per Gutschrift nur mit zuverlässigen Vertragspartnern vereinbart werden, bei denen mit keinem willkürlichen Widerspruch zu rechnen ist.