Wer seine jahrzehntelang gesammelte Berufserfahrung im Ruhestand sinnvoll einsetzen will, gründet häufig ein kleines Gewerbe oder nimmt in geringem Umfang eine selbständige Tätigkeit auf.
Ein solcher Fall, in dem ein Ingenieur nach seiner Pensionierung eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aufgenommen hatte, lag kürzlich auch dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Für diese Arbeit, die hauptsächlich im Aktenstudium bestand, nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer im Keller seines selbstgenutzten Bungalows. Der Kellerraum verfügte über zwei Fenster mit Lichtschächten, war an die Zentralheizung angeschlossen und – wie die Wohnräume – mit Boden- und Wandbelägen ausgestattet. Seine absetzbaren Raumkosten ermittelte er, indem er die Fläche des genutzten Kellerraums (26,90 qm) in das Verhältnis zur Gesamtwohnfläche im Erdgeschoss (135,97 qm) plus der Fläche des genutzten Kellerraums setzte (insgesamt 162,87 qm); es ergab sich somit ein abziehbarer Raumkostenanteil von 16,51 % (26,90/162,87). Das Finanzgericht vertrat zunächst die Auffassung, dass bei der Verhältnisrechnung der Gesamtwohnfläche im Erdgeschoss die Gesamtfläche der Kellerräume von 108,97 qm hinzuzurechnen ist, so dass sich ein abziehbarer Anteil von nur 10,98 % ergibt (26,90/244,94).
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der steuergünstigen Berechnung des Pensionärs und entschied, dass die Fläche der übrigen Kellerräume bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt bleiben muss. Der abziehbare Kostenteil ist laut Gericht nach dem Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur reinen Wohnfläche zuzüglich des Arbeitszimmers zu ermitteln, wenn der beruflich genutzte Kellerraum seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung nach dem Standard eines Wohnraums entspricht. Des Weiteren erklärte der BFH, dass das häusliche Arbeitszimmer im Keller auch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Pensionärs war, so dass ein unbeschränkter Abzug der Raumkosten eröffnet war. Dabei bezog das Gericht die Versorgungsbezüge des Pensionärs nicht in die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein.
Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für Erwerbstätige, die einen Kellerraum (mit Wohnraumstandard) als häusliches Arbeitszimmer nutzen, denn sie können einen höheren Anteil ihrer gesamten Hauskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Relevant ist das Urteil auch für Pensionäre mit „Nebenberuf“, denn ihre Versorgungsbezüge sind bei der Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunkts auszuklammern, so dass sich leichter ein Komplettabzug der Raumkosten erreichen lässt.