Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben allerdings – wie in allen Bereichen des Steuerrechts – enge Grenzen definiert, innerhalb derer ein Kostenabzug zulässig ist. Wird der Handwerker beispielsweise in bar bezahlt oder in einem eigenen Vermietungsobjekt beschäftigt, kann der 20%ige Steuerbonus nicht beansprucht werden.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerzahlerfreundlicher ausgestaltet worden ist. Auf folgende Punkte weist der NVL hin:
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Leistungen außerhalb des Grundstücks: Bisher hatte die Finanzverwaltung den Steuerbonus für Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen stets verwehrt. Der BFH hatte jedoch 2014 entschieden, dass Gebühren eines Wasser- und Abwasseranschlusses an das öffentliche Versorgungssystem steuerlich auch anzuerkennen sind, soweit die Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgt sind. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, so dass Privathaushalte in gleichgelagerten Fällen einen Kostenabzug erreichen können.
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Aufteilung im Schätzungswege: Da Materialkosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht steuerlich abgezogen werden dürfen, verlangen die Finanzämter derzeit, dass die begünstigten Lohnkosten in den Handwerkerrechnungen separat ausgewiesen werden. Der NVL erklärt, dass die Rechtsprechung mittlerweile eine Kostenaufteilung im Schätzungswege anerkannt hat und sich Bürger in vergleichbaren Fällen darauf berufen können. Im Urteilsfall zum Hauswasseranschluss hatte der BFH schätzweise 60 % der Gesamtkosten anerkannt.
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Dachgeschossausbau und Wintergartenbau: Bislang hatte die Finanzverwaltung den Steuerbonus nicht für Handwerkerkosten in Zusammenhang mit Ausbauten und Erweiterungen am Haus gewährt. Aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung aber mittlerweile eingelenkt und beispielsweise auch die Lohnkosten für den nachträglichen Bau eines Wintergartens oder einen Dachgeschossausbau anerkannt. Der NVL erklärt, dass es bei solch umfangreichen Baumaßnahmen allerdings wichtig ist, die Bezahlung auf zwei Jahre zu verteilen, da dann zweimal eine Steuerersparnis von 1.200 € beansprucht werden kann und die Kosten nicht gekappt werden.