Scheidungen sind teuer – so sagt man. Darüber, ob der Staat einen Teil der Kosten übernimmt, wird oft gestritten. Meistens ist das nicht der Fall. Manchmal – so wie beispielsweise bei Zahlungen zum Versorgungsausgleich – gibt es aber auch Ausnahmen. Das zumindest musste ein betroffenes Finanzamt nach einem verlorenen Gerichtsstreit mit einem Steuerpflichtigen erkennen.
Der Angestellte war verheiratet gewesen und hatte mit einer betrieblichen Altersvorsorge für seine spätere Rente vorgesorgt. Neben ihm hatte auch seine ehemalige Frau einen vertraglich zugesicherten Anspruch an der betrieblichen Altersvorsorge gehabt. (Seit 2009 ist das generell auch gesetzlich so vorgesehen.) Nach der Scheidung zahlte er insgesamt 28.375 € für den Verzicht auf diesen Anspruch – die Versorgungsausgleichzahlung.
Das Finanzamt begründete die Ablehnung der Versorgungsausgleichzahlungen als Werbungskosten damit, dass ein Versorgungsausgleich generell und ausschließlich die private Vermögenssphäre betreffe. Private Aufwendungen jedoch fallen unter das Abzugsverbot. Das Finanzgericht Münster (FG) urteilte nun entgegengesetzt und bejahte das Vorliegen von Werbungskosten. Denn Werbungskosten sind all jene Aufwendungen, die dazu dienen, eigene Einkünfte zu erzielen oder zu sichern. Hätte der Ehemann die Versorgungsausgleichszahlungen nicht gezahlt, hätte er mit einer empfindlichen Minderung künftiger Einkünfte rechnen müssen.
Der Bundesfinanzhof als höchstes Finanzgericht hatte bereits früher eine ähnliche Entscheidung zu einer Rentenanwartschaft gefällt. Nach Auffassung des FG ist diese Entscheidung auf die betriebliche Altersvorsorge übertragbar. Ein wichtiges Detail wollte das Gericht nicht unerwähnt lassen: Der Argumentation des Finanzamts wäre dann zu folgen gewesen, wenn die Exfrau nicht einen Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, sondern nur einen Anspruch gegenüber ihrem Ehemann gehabt hätte.
Hinweis: Auch wenn eine Scheidung und mit ihr in Zusammenhang stehende Vereinbarungen mitunter empfindliche Einblicke in das Privatleben zulassen, so können sich doch erhebliche steuerliche Konsequenzen aus ihnen ergeben. Als Steuerberater unterliegen wir der Schweigepflicht und behandeln Informationen über Mandanten immer diskret.