Als Grundstückseigentümer haben Sie sicherlich schon das ein oder andere Mal von Ihrem Steuerberater gehört, dass ein Verkauf von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken innerhalb einer Frist von zehn Jahren steuerpflichtig ist – zumindest dann, wenn ein Gewinn anfällt. Eine Ausnahme hiervon gilt, sofern die Immobilie ausschließlich oder innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Veräußerung für eigene Wohnzwecke genutzt wurde.
Für einen Vater und Wohnungseigentümer in Hessen, der bereits nach acht Jahren seine Wohnung wieder veräußerte, stellte sich das ein wenig komplizierter dar. Ursprünglich bewohnte er die Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter. Nach der Trennung überließ er den beiden den Wohnraum unentgeltlich. Seiner Meinung nach stellte diese Überlassung eine Selbstnutzung und damit eine Nutzung für eigene Wohnzwecke dar. Das sah das Finanzamt jedoch anders.
Und auch das Finanzgericht Hessen war der Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Die Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke kann nämlich nur dann anerkannt werden, wenn entweder tatsächlich eine eigene Nutzung vorliegt oder aber die Wohnung dem eigenen Kind überlassen wird, für das allerdings noch Kindergeld bezogen werden muss. Die Wohnung wurde der Tochter jedoch nicht zur alleinigen Nutzung überlassen, sondern sie bewohnte sie gemeinsam mit ihrer Mutter. Diese gehört allerdings nicht zum begünstigten Personenkreis, weshalb keine Selbstnutzung vorlag.
Hinweis: Sie planen den Verkauf von privaten Immobilien oder Grundstücken? Hier sind regelmäßig Sonderregelungen zu berücksichtigen. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig darauf an.