Seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Einkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen, stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bei Zusammenveranlagung: 1.602 €) gewährt.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat damals in einer Übergangsvorschrift geregelt, dass das Werbungskostenabzugsverbot „erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden“ ist.
Eheleute aus Niedersachsen haben den Wortlaut dieses Gesetzes vor Jahren sehr genau studiert, denn ihnen waren im Jahr 2009 nachträgliche Kosten für vor 2009 zugeflossene Kapitalerträge entstanden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sahen sie diese Kosten nicht vom Werbungskostenabzugsverbot erfasst, weil sie schließlich nicht mit „nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträgen“ zusammenhingen. Das Finanzamt verwehrte ihnen gleichwohl einen Abzug der tatsächlichen Kosten und verwies auf das Abzugsverbot.
Der Bundesfinanzhof gab dem Amt Recht und entschied, dass das Abzugsverbot auch Kosten erfasst, die ab 2009 anfallen und mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhängen. Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Übergangsvorschrift missverständlich formuliert und darf nicht rein nach ihrem wörtlichen Verständnis ausgelegt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Sinnzusammenhang, der dafür spricht, dass das Werbungskostenabzugsverbot sämtliche ab 2009 anfallenden Werbungskosten erfasst – unabhängig von der Frage, ob sie mit vor oder nach dem 31.12.2008 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhängen.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Bürger mit einer rein am Wortlaut orientierten Gesetzesauslegung mitunter „Schiffbruch“ erleiden können, weil die Steuergerichte den anderslautenden Sinn und Zweck einer Rechtsnorm in der Regel in den Vordergrund rücken (sog. teleologische Auslegung).