Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld fortbesteht, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist.

Der Klägerin wurde für die Zeit von März 2014 bis November 2016 für ihre Tochter (geb. am 26. Januar 1994) Kindergeld bewilligt. In dieser Zeit sollte sie eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren. Im April 2015 teilte die Klägerin der beklagten Familienkasse mit, dass ihre Tochter die Ausbildung zum 31. März 2015 krankheitsbedingt abbrechen müsse. Sie legte ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, in dem ausgeführt wird, dass die Tochter aus Krankheitsgründen nicht am Schulbesuch teilnehmen könne und nicht absehbar sei, wann die Wiederaufnahme der Ausbildung möglich sei. Seit Juli 2015 befand sich die Tochter in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.

Ab diesem Zeitpunkt (Juli 2015) stellte die Beklagte die Kindergeldzahlung ein. Dagegen wehrte sich die Klägerin und ließ ihre Tochter – wie von der Beklagten gefordert – amtsärztlich untersuchen. Mit Bescheinigung vom 12. Oktober 2016 teilte die Amtsärztin mit, dass bei der Tochter der Klägerin eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis mit notwendiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vorliege. Aus amtsärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass sie aus diesen Gründen die Ausbildung habe unterbrechen müssen. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen. Die Klägerin und ihre Tochter teilten der Beklagten anschließend (im Oktober 2016) mit, dass eine Ausbildung oder ein Studium voraussichtlich im Jahr 2017 aufgenommen bzw. fortgesetzt werde.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Kindergeld dennoch mit der Begründung ab, die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der dagegen erhobenen Klage allerdings statt, weil nur eine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, die Tochter der Klägerin habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar sei, sei unschädlich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden sei. Solche Gründe seien auch in anderen Fällen unschädlich, z. B. (kraft Gesetzes) bei einer Schwangerschaft bzw. während der Mutterschutzzeiten oder (nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) bei einer unberechtigten Untersuchungshaft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.