Stiftung von Todes wegen erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne.

Der Senat wies die Klage ab. Die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin beginne bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich sei ihr bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen gemäß § 84 BGB zuzuordnen. Diese Fiktion sei auch für das Steuerrecht maßgeblich. Die Klägerin sei in den Streitjahren nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Nach dem Stiftungszweck solle sie zwar mildtätige Zwecke verfolgen. Hierfür bedürfe es jedoch einer Satzung, die den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft festlegt. Eine solche Satzung habe vor 2007 jedoch nicht existiert. Ob diese Satzung ab 2007 die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der Klägerin erfülle, könne dahinstehen, weil insoweit eine steuerliche Rückwirkung nicht in Betracht komme.