Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von einer nationalen Maßnahme zu seiner Durchsetzung in den Mitgliedstaaten anwendbar.
Das entschied der EuGH in einem Fall, der sich in Irland abgespielt hatte. Die Richter erklärten, es handle sich bei dem Verbot um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der keine nationale Umsetzungsmaßnahme erfordere.