Durch Artikel 5 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes ist die Grenze des § 33 UStDV für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro erhöht worden. Die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 2 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Die Änderungen sind auf alle ab 1. Januar 2017 ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen anzuwenden.
Das BMF teilt aktuell mit, dass unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in den Abschnitten 14.6 Abs. 1 Satz 1, 15.4 Abs. 1 sowie 18.14 Abs. 3 Nummer 1 die Angabe „150 €“ jeweils durch die Angabe „250 €“ ersetzt wird.
(BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S – 285 / 07 / 10002 vom 15.11.2017)