Verkehrstherapie soll den Führerschein zurückbringen – nicht heilen. Deshalb muss auch Umsatzsteuer darauf abgeführt werden, und zwar 19%. Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor.
Ein Psychotherapeut der (unter anderem) Verkehrssünder „verkehrspsychologisch“ betreut, erbringt damit keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen, erklärten die Richter. Eine Heilbehandlung sei eine Tätigkeit, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden. Das sei in den Sitzungen mit den Verkehrssündern jedoch nicht das Hauptziel – vielmehr gehe es den Klienten in erster Linie darum, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.
Umsatzsteuerliches Fazit der Entscheidung: Der Psychologe muss für die Einnahmen durch die Sitzungen Umsatzsteuer abführen.
(FG Münster, Urteil vom 12.09.2017, Az. 15 K 3562/14 U)