Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) überprüft in der Regel alle 3 Jahre die Einordnung der Größenklassengrenzen in der Betriebsprüfungsordnung (BpO). So hatte die Praxis jüngst wieder die Gelegenheit, ihre Vorstellungen zur Festlegung der neuen Größenmerkmale, die ab dem 01.01.2019 gelten sollen, zu äußern.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) spricht sich in seiner Stellungnahme S 09/17 dafür aus, dass die Größenklassengrenzen insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe überdurchschnittlich gegenüber den vorigen Prüfungszyklen erhöht werden.
Seit dem am 01.01.2004 beginnenden 18. Prüfungsturnus hat es vier Anpassungen bei den Größenklassen gegeben. Die Anhebungen im Bereich der Umsatzerlöse lagen für die Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe bei den Freien Berufen dabei jeweils zwischen 5 und ca. 10 %, im Bereich des steuerlichen Gewinns zwischen 2 und 8 %. Ein ähnlicher Anstieg war bei den Handels- und Fertigungsbetrieben für die verschiedenen Größenmerkmale zu verzeichnen.
Die konstante gleichmäßige Erhöhung der Größenklassengrenzen erscheint aber gerade vor dem Hintergrund der vom BMF veröffentlichten Daten volkswirtschaftlich nicht optimal zu sein. Gemäß dem Monatsbericht des BMF vom 21.10.2016 über die Betriebsprüfungen 2015 wurde im Rahmen von Betriebsprüfungen ein Mehrergebnis von 16,8 Mrd. Euro erzielt (BMF-Monatsbericht Oktober 2016: Abschnitt „Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2015“, S. 8, Tz. 4). Hiervon entfielen 12,8 Mrd. Euro auf die Prüfung von Großbetrieben und lediglich 1 Mrd. Euro auf die Prüfung von Kleinstbetrieben. Dieses Ergebnis lag in etwa auf dem Niveau der Vorjahre (vgl. u. a. BMF-Monatsbericht September 2014: Abschnitt „Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen 2013“, S. 35, Tz. 4; BMF-Monatsbericht Oktober 2015: Abschnitt „Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen 2014“, S. 8/9, Tz. 4). Die Prüfungszeiträume beliefen sich über alle Größenklassen hinweg auf knapp drei Wirtschaftsjahre. Signifikante Unterschiede gibt es jedoch bei der Prüfungsdichte, die exponentiell pro Größenklasse zunimmt. So wurden lediglich knapp 1 % der Kleinst- und 3,2 % der Kleinbetriebe in 2015 geprüft. Der Prüfungsanteil lag bei den Mittelbetrieben schon bei 6,4 %, während 21,4 % der Großbetriebe geprüft wurden.
Auf Grundlage der vorgenannten statistisch gewonnenen Daten plädiert der DStV dafür, dass der Prüfungsfokus zugunsten der oberen Größenklassen verschoben wird. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die § 2 BpO fordert, wird gerade durch die Daten aus der E-Bilanz gewährleistet, die eine risikooptimierte Prüfung zulassen. Konkret fordert der DStV, dass die Größenklassengrenzen für kleine und mittlere Betriebe um knapp 50 % angehoben werden.
Aus Sicht des DStV sollten die durch die Erhöhung der Größengrenzen eingesparten Prüfungskapazitäten der Finanzverwaltung gezielt für die zeitnahe Betriebsprüfung nach § 4a BpO genutzt werden. So könnten auch diesbezügliche Anträge des Steuerpflichtigen häufiger positiv beschieden werden (§ 2 Abs. 3 BpO i. V. m. § 4a BpO). Das Resultat wäre, zumindest in diesen Fällen, die vom DStV angestrebte größere Rechtssicherheit und Reduzierung der Zinslast für die Praxis.