Wird die Klägerin in einem finanzgerichtlichen Verfahren zur mündlichen Verhandlung irrtümlich wieder abgeladen, so verletzt dies ihr Recht auf rechtliches Gehör und es liegt ein absoluter Revisionsgrund vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordere es unter anderem, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen, so der BFH (vgl. Beschlüsse des BFH vom 06.11.2007, IX B 64/07 und vom 01.04.2009, IX B 174/07). Daran fehle es, wenn die Klägerin zur vom Finanzgericht angesetzten mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden sei.
Dem Fall einer nicht ordnungsgemäßen oder fehlenden Ladung sei die Konstellation gleichzusetzen, dass die Klägerin zwar zunächst ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, danach jedoch irrtümlich abgeladen wird. Eine dennoch zu dem Termin durchgeführte mündliche Verhandlung verletze das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. Dies stelle nach der Finanzgerichtsordnung einen absoluten Revisionsgrund dar.