Mit zwei Urteilen hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass ein deutscher Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Kindergeld hat, wenn die Kinder langfristig in der Türkei leben.
Der Kläger ist türkischer Abstammung und seit einigen Jahren deutscher Staatsangehöriger. Er bezog eine Berufsunfähigkeitsrente und war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er erhielt für die Kinder A, B und C Kindergeld nach dem EStG von der Familienkasse. Im Jahre 2016 äußerte sich der Kläger in verschiedenen Schreiben dahingehend, dass er bzw. seine Kinder in die Türkei auswandern würden. Der Kläger selbst blieb im Streitzeitraum in Deutschland; es konnte im nachfolgenden Schriftverkehr jedoch nicht mehr festgestellt werden, dass auch die Kinder (noch) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
Der Senat stellte im ersten Urteil 4 K 138/16 fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG zustand. Denn es war nicht hinreichend belegt, dass die Kinder im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in § 63 EStG benannten Staaten hatten. Dabei verwies der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach die Türkei nicht zu den in § 63 EStG benannten Staaten gehört.
Im zweiten Urteil war auf Beklagtenseite nicht die für den klägerischen Wohnsitz zuständige Familienkasse, sondern die Familienkasse Bayern-Süd beteiligt, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG i. V. m. Anlage 1 zum Vorstandsbeschluss 15/2016 der Bundesagentur für Arbeit vom 14. April 2016 u. a. zuständig ist für Kindergeldfälle, die nach einem der zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit der Türkei oder nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 zu beurteilen sind. Das Gericht negierte auch hier die Kindergeldberechtigung, wobei es mögliche Ansprüche aus folgenden Rechtsquellen im Einzelnen prüfte: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl. II 1965, 1169) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl. II 1972, 1) und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl. II 1975, 373) und des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl. II 1986, 1040), Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 3/80 (ARB 3/80), Art. 37 Zusatzprotokoll und Art. 10 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80), Art. 9 des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (BGBl. II 1964, 509, 518).
Die Urteile sind rechtskräftig.