Eine Arbeitnehmerin, die bei der Geburt ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten an einem anderen Ort zusammenzieht und während der Elternzeit ihre Wohnung am bisherigen Arbeitsort beibehält, kann die Kosten hierfür unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschiedener Fall.
Die Klägerin hatte nach der Elternzeit ihre Tätigkeit bei ihrer bisherigen Arbeitsstelle zunächst wieder aufnehmen wollen. Als sich ihre Pläne änderten und sie nach der Elternzeit eine Stelle an einem anderen Arbeitsort antrat, kündigte sie die bis dato vorgehaltene Wohnung, machte die Kosten für deren Vorhalten jedoch in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Aufwendungen für das Vorhalten der Wohnung seien zwar keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Sie seien jedoch als Werbungskosten anderer Art abziehbar, so das FG. Es ging davon aus, dass das Vorhalten der Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe entweder gar nicht vorlagen oder allenfalls völlig geringfügig und untergeordnet waren. Zwar sei bei dieser Überzeugungsbildung ein strenger Maßstab anzulegen. Entscheidend für das Gericht war aber zum einen der Umstand, dass die Klägerin an ihrem bisherigen Beschäftigungsort nicht lediglich eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis hatte oder gar nur die Absicht, sich dort zu bewerben, sondern ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis, lediglich unterbrochen durch Mutterschutzzeit und Elternzeit, vorlag. Zum anderen war für das FG besonders bedeutsam, dass die Kündigung der vorgehaltenen Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses erfolgte.
Hinzu komme, dass der Mietwohnungsmarkt am bisherigen Beschäftigungsort der Klägerin stark belastet ist, so das FG. Es sei für Mietinteressenten extrem schwierig, überhaupt eine passende Wohnung zu finden. Außerdem sei jeder Wohnungswechsel in der Regel mit einer höheren Miete verbunden. Es sei daher bei einem absehbaren Bedürfnis nach einer Wohnung nur vernünftig und ratsam, eine bisherige Wohnung beizubehalten, auch wenn sie vorübergehend gar nicht benötigt wird.
Abschließend betont das FG, dass es für Werbungskosten keine abschließende Kategorisierung gibt. Auch wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, könnten daher Werbungskosten gegeben sein. Denn darunter fielen rechtlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Daher fielen Aufwendungen, die nicht durch die Nutzung einer Wohnung am derzeitigen Beschäftigungsort entstehen, sondern durch das bloße Vorhalten einer (praktisch kaum bewohnten) Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort, unter den Werbungskostenbegriff, wenn, wie hier, die Erwerbssphäre bei wertender Betrachtung das auslösende Moment sei. Es handele sich um Kosten der eigenen Kategorie „Vorhalten einer Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen“.