Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verlust aus einer Grundstücksveräußerung nicht bei den gewerblichen Einkünften, sondern nur eingeschränkt bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen ist, wenn langjährig land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach einer Betriebsaufgabe veräußert werden.
Der Kläger ist seit über 30 Jahren als gewerblicher Grundstückshändler tätig. Daneben hatte er auf im Jahr 1992 erworbenen Grundstücken einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, für den er zum 30. Juni 2005 die Betriebsaufgabe erklärte. Im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe traf der Kläger mit dem Finanzamt (FA) eine tatsächliche Verständigung, wonach die Grundstücke zu einem bestimmten Wert (Teilwert) als entnommen und im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als angeschafft gelten. Nachdem der Kläger im Rahmen der Liquidation des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Grundstücke im Streitjahr 2009 verkauft hatte, machte er den hieraus entstandenen Veräußerungsverlust bei seinen gewerblichen Einkünften als Grundstückshändler geltend. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, dass der Verlust aus der Veräußerung der Grundstücke nicht dem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen sei. Es liege ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG vor.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Veräußerung der Grundstücke nicht dem gewerblichen Grundstückshandel des Klägers zuzuordnen sei. Die Grundstücke seien weder gewillkürtes noch notwendiges Betriebsvermögen des Grundstückshandels gewesen. Der Kläger habe die Grundstücke im Jahr 1992 nicht mit Veräußerungsabsicht gekauft, sondern um darauf langfristig Land- und Forstwirtschaft zu betreiben. Die Entnahme des Objekts aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen stelle mangels Rechtsträgerwechsel keine Anschaffung dar. Die Entnahme sei auch nicht aus sonstigen Gründen als Anschaffung für den gewerblichen Grundstückshandel des Klägers zu behandeln. Ein gewerbliches Grundstücksgeschäft liege nicht vor, wenn die Fruchtziehung durch Selbstnutzung oder Vermietung im Vordergrund stehe. Erwerb und Veräußerung des Grundstücks stellten dann lediglich Beginn und Ende dieser auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit dar. Diese Grundsätze würden nicht lediglich für Grundstücke im Privatvermögen gelten. Jede langfristige „Fruchtziehung“ habe in dieser Weise indizielle Bedeutung. Es komme nicht darauf an, ob die (Selbst-)Nutzung zu privaten Wohnzwecken oder im Rahmen einer Überschusseinkunftsart, z.B. Vermietung, oder aber im Rahmen einer Gewinneinkunftsart stattfinde. Maßgeblich sei nur, dass der Steuerpflichtige – wie hier der Kläger – die Absicht habe, aus dem zu erhaltenden Substanzwert des Grundstücks durch langfristige (Selbst-)Nutzung Früchte zu ziehen.
Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG zur Anschaffungsfiktion bei Entnahme eines Grundstücks sei im Anwendungsbereich des § 15 EStG nicht analog anwendbar. Das ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels – anders als im Anwendungsbereich des § 23 EStG – weder gesetzliche noch starre Fristen gelten. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG regele auch nicht die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen, sondern setze Letzteres voraus.
Aus der tatsächlichen Verständigung zwischen dem Kläger und dem FA ergebe sich kein anderes Ergebnis. Das FA sei nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, den Verlust aus der Veräußerung des Objekts den Verlusten aus § 23 EStG zuzuordnen. Der Kläger und das FA hätten sich nur über die Entnahmewerte bei Betriebsaufgabe verbindlich verständigen können. Eine tatsächliche Verständigung über die künftige Behandlung einer etwaigen Veräußerung des Objekts konnte und wurde nicht getroffen. Im Übrigen sei schon nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die im Rahmen der tatsächlichen Verständigung getroffene Feststellung, die „Privatentnahme des Grundstücks“ gelte „als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG“ die Auffassung des Klägers stützen soll, die Veräußerung der Grundstücke sei dem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen.
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (X R 26/17).