Abbruchverpflichtung für Gebäude auf gemieteter Fläche führt zum Abschlag beim Einheitswert

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat zugunsten eines Unternehmens entschieden, dessen Betriebsgebäude auf einer gemieteten Fläche im Hamburger Hafen stehen. Anders als die Finanzverwaltung meint, bestehe eine tatsächliche Verpflichtung des Unternehmens, seine Gebäude nach Ende des Mietvertrags abzubrechen. Damit reduziere sich der für die Höhe der Grundsteuer maßgebliche Gebäude-Einheitswert erheblich.

Das Urteil ist bereits mit Spannung erwartet worden, denn diese Frage betrifft rund 200 weitere Betriebe im Hafen und war im letzten Jahr bereits Gegenstand von Presseberichten und Senatsanfragen (Drucksachen 21/4527 und 21/4529 vom 27.05.2016).

Hintergrund: Grundsteuer schuldet auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn er die Fläche von dem Grundstückseigentümer nur gepachtet oder gemietet hat. Wurde vereinbart, dass der Pächter bzw. Mieter das Gebäude nach Ablauf der Nutzungszeit abzubrechen hat, so ist ein Abschlag bei dem für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswert vorzunehmen, sofern nicht bereits vorauszusehen ist, dass der Abbruch unterbleiben wird.

Nach einer Überprüfung ist das zuständige Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mietverträge der ca. 200 Hafen- und Hafenindustriebetriebe mit der Hamburg Port Authority (HPA) keine echten Abbruchverpflichtungen für die auf den gemieteten Flächen errichteten Gebäude begründen. Die daraufhin vom Finanzamt geänderten Bescheide führten zu öffentlicher Kritik der Hafenunternehmen; Mehrsteuern von rund zehn Millionen Euro belasteten die Hafenwirtschaft in schwierigen Zeiten.

In dem entschiedenen Fall klagte ein Unternehmen, das bereits im Jahr 2014 geänderte Bescheide erhalten hatte. Der beim Finanzgericht Hamburg für Grundsteuern und Einheitsbewertung zuständige 3. Senat begründet sein Urteil damit, dass die vertraglichen Grundlagen des Mietverhältnisses mit der HPA die Verpflichtung der Klägerin zum Abbruch ihrer Gebäude enthielten, und zwar nicht nur bei Vertragsablauf, sondern auch in den vertraglich geregelten Sonderfällen einer Vertragsbeendigung. Der Senat hat zudem die Entwicklung des Vertragsverhältnisses gewürdigt und festgestellt, dass zwar theoretisch Situationen denkbar seien, in denen die Klägerin die Gebäude nicht werde abbrechen müssen. Ihr Eintritt sei jedoch nicht vorhersehbar, sondern eher ungewiss.

Der 3. Senat hat die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

(FG Hamburg, Pressemitteilung vom 01.06.2017 zu Urteil vom 23.03.2017 – 3 K 287/14)