Geschenkt: Kein Spendenabzug möglich bei erzwungener Spende

Spenden gehören zu den Dingen im Leben, die das Gute im Menschen berühren – geben statt nehmen. In bestimmten Fällen, nämlich wenn eine Spende zum Beispiel für eine gemeinnützige Einrichtung hingegeben wird, honoriert der Gesetzgeber diese gute Tat auch mit einer geringeren Steuer und lässt die Spende zum Abzug zu. Allerdings müssen für einen Spendenabzug bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) zeigt:

Eine Spende muss freiwillig erfolgen und den Spender wirtschaftlich belasten. Außerdem muss eine Zuwendungsbestätigung einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft vorliegen. Diese Voraussetzungen eines Spendenabzugs – und das war im vorliegenden Fall ebenfalls von Bedeutung – werden immer personenbezogen geprüft.

Im Streitfall hatte eine Witwe unzweifelhaft 130.000 EUR an gemeinnützige Organisationen gespendet. Sie besaß auch die entsprechenden Zuwendungsbestätigungen. Einen steuermindernden Abzug ließen das Finanzamt und das FG dennoch nicht zu. Denn das Geld hatte die Witwe zu Lebzeiten von ihrem Ehemann erhalten. Insgesamt hatte er ihr 400.000 EUR geschenkt unter der Auflage, davon 130.000 EUR an gemeinnützige Organisationen weiterzuleiten. Damit hatte die Witwe die Spenden nicht freiwillig, sondern aufgrund der Vereinbarung mit ihrem Ehemann geleistet. Dass die Witwe die Vereinbarung mit ihrem Mann freiwillig eingegangen war, fiel nicht ins Gewicht.

Eine wirtschaftliche Belastung der Witwe durch die Spendenzahlungen konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Denn geschenkt bekommen hatte die Witwe nur 270.000 EUR, die gespendeten 130.000 EUR waren quasi ein durchlaufender Posten. Und selbst wenn der verstorbene Ehemann als der eigentliche Spender angesehen werden sollte – der hatte keine Zuwendungsbestätigungen, denn die lauteten auf seine Frau. Damit war der Spendenabzug trotz einer Zusammenveranlagung verloren.