Wenn eine Firma einen erheblichen Auftragsrückgang verzeichnet, kann sie für Teile der Belegschaft die sogenannte Kurzarbeit anordnen, so dass die betroffenen Arbeitnehmer vorübergehend weniger oder gar nicht arbeiten. Um den daraus resultierenden Verdienstausfall zumindest teilweise auszugleichen, wird den Arbeitnehmern für diese Zeit von der Bundesagentur für Arbeit häufig Kurzarbeitergeld gezahlt. Diese Lohnersatzleistung ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der für das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers gilt.
Beispiel: Ein lediger kinderloser Metallarbeiter bezog im Jahr 2016 temporär Kurzarbeitergeld von 5.000 EUR; sein zu versteuerndes Einkommen betrug 20.000 EUR. Bei der Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes legte das Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000 EUR zugrunde, so dass sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 15,83 % ergab. Dieser Satz wird auf das zu versteuernde Einkommen von 20.000 EUR angewandt. Ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes läge der Steuersatz bei nur 12,80 %. Dieser Steuersatzsprung führt dazu, dass die Einkommensteuer auf das steuerpflichtige Einkommen um 605 EUR höher ausfällt.
Hinweis: Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sollten sich also rechtzeitig Geld für etwaige Steuernachzahlungen beiseitelegen. Beziehen sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 EUR, sind sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern gilt dieser Betrag nicht pro Person, sondern pro Paar.