Zahlt ein berufsständisches Versorgungswerk Sterbegeld an die Angehörigen eines verstorbenen Mitglieds aus, muss dieser Betrag von ihnen als sonstige Einkünfte mit dem jeweils geltenden Besteuerungsanteil (2017: 74 %) versteuert werden – das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte eine Witwe, die gegen die Besteuerung ihres bezogenen Sterbegeldes eingewandt hatte, dass das Geld zur Deckung der Sterbefallkosten bestimmt und aufgrund dieser Zweckbindung nicht steuerbar sei.
Der BFH gab jedoch grünes Licht für die Besteuerung und stufte das Sterbegeld als „andere Leistung“ (sonstige Einkünfte) ein. Nach Gerichtsmeinung kann diese Besteuerung nicht mit dem Hinweis auf den Zweck des Sterbegeldes abgewendet werden, weil es lediglich eine finanzielle Hilfestellung zu den anfallenden Sterbefallkosten bietet, woraus sich jedoch keine rechtliche Zweckbindung ableiten lässt. Vielmehr wurde das Sterbegeld (nach der vorliegenden Satzung des Versorgungswerks) unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe dem überlebenden Ehegatten überhaupt Sterbefallkosten entstanden sind.
Hinweis: Das Sterbegeld konnte nach Ansicht des BFH auch nicht dem ermäßigten Einkommensteuersatz unterworfen werden, der für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gilt. Ausschlaggebend hierfür war, dass Sterbegelder lediglich untergeordnete Zusatzleistungen zu den laufenden Rentenbezügen sind und in der Regel nicht so hoch ausfallen, dass sie beim Empfänger überhaupt zu Progressionsnachteilen führen. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes soll aber gerade dem Ausgleich solcher Nachteile dienen.