Als Arbeitnehmer sehen Sie es vermutlich jeden Monat auf Ihrer Lohnabrechnung: Der Rentenversicherungsbeitrag von aktuell 18,7 % wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer gezahlt. Der Umstand, dass der volle Beitrag vom Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger überwiesen wird, verdeckt ein wesentliches Merkmal dieser Zweiteilung: Der Arbeitnehmerbeitrag gehört zum Lohn, der Arbeitgeberbeitrag hingegen stellt Pflichten des Arbeitgebers und keinen Lohn dar.
Dieses kleine Detail verhalf einer bereits im Jahr 2003 durch einen Unfall erwerbsunfähig gewordenen Frau vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu einem steuerlichen Vorteil. Denn seit diesem Zeitpunkt erhielt sie eine Entschädigungsrente von der gegnerischen Versicherung, unter anderem aufgrund des Verdienstausfalls. Zusätzlich zur Rente zahlte die Versicherung auch die fiktiv errechneten Rentenbeiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Diese Beiträge setzte das Finanzamt in voller Höhe als zu versteuernden Lohn an.
Das FG machte das Finanzamt nun auf das oben erwähnte kleine Detail aufmerksam. Da die Rentenbeiträge sich in den Arbeitnehmerbeitrag (Lohn) und den Arbeitgeberbeitrag (kein Lohn) aufsplitten, durfte eine Versteuerung der von der Versicherung gezahlten Rentenbeiträge nur hälftig erfolgen. Gleichzeitig sind Altersvorsorgebeiträge natürlich auch zum Teil steuermindernd vom Einkommen abzusetzen. Die Einkommensteuernachforderung gegen die erwerbsunfähige Frau hielt sich damit in Grenzen.