Behandlung von Legasthenie: Korrekt nachgewiesene Kosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Wenn Eltern die Lese- und Rechtschreibschwäche ihres Kindes behandeln lassen, können sie die Kosten hierfür häufig als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Eltern dem Finanzamt hierfür aber die medizinische Notwendigkeit (= Indikation) der Behandlung nachweisen müssen – hierfür genügt in der Regel eine entsprechende Bestätigung des Arztes.

Hinweis: Die Bescheinigung wird steuerlich jedoch nicht anerkannt, wenn in ihr lediglich das Vorliegen der Krankheit (= Diagnose) bestätigt wird und kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die gewählte Behandlungsmethode auch tatsächlich medizinisch notwendig ist.

Fallen die Kosten im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung, einer auswärtigen Unterbringung oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung an, sind die steuerlichen Nachweiserfordernisse für die Eltern strenger: In diesem Fall erkennt das Finanzamt die Behandlungskosten nur als außergewöhnliche Belastungen an, wenn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wird. Damit dieser Nachweis vom Finanzamt steuerlich anerkannt wird, muss er vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Hinweis: Wissenschaftlich nicht anerkannt sind nach der Verfügung unter anderem alternativmedizinische Methoden wie Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie.

Weitere Voraussetzung für den Abzug von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen ist, dass die Lese-/Rechtschreibstörung auch tatsächlich auf einer Krankheit beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Störung allein auf das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten zurückzuführen ist – in diesen Fällen kommt also kein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.