Liefert ein Autohaus das Leasingfahrzeug nach der Überführung in seinen Betrieb an den Leasingnehmer aus, kann es diesem auch ohne eine entsprechende Vereinbarung die Überführungskosten in Rechnung stellen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Der Anspruch ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Im Klartext steht darin: Ein Kaufmann macht für einen Kunden nichts zum Nulltarif. Für den Provisionsanspruch kann genügen, dass der Kunde eine Leistung des Autohauses in Anspruch nimmt, bei der er sich sagen muss: „Das bekomme ich nicht geschenkt“. Dafür reicht dem BGH die in einem von einem Autohaus vermittelten Leasingvertrag enthaltene Klausel „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“. Diese Klausel sei keine unzulässige Überraschungsklausel und auch sonst nicht zu beanstanden.