Drei vermietete Eigentumswohnungen sollten vermutlich seine Altersvorsorge sein – sie führten einen Vermieter aus dem Rheinland aber direkt in ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Mitursächlich hierfür war, dass die Mieteinnahmen der fremdfinanzierten Wohnungen über Jahre hinweg nicht die laufenden Kosten einschließlich der Darlehensraten hatten decken können, so dass der Vermieter einen immensen Schuldenberg auftürmte. Letztlich wurden alle drei Wohnungen zwangsversteigert. Der Insolvenztreuhänder bezog für seine Tätigkeit im Insolvenzverfahren später eine Vergütung von mehreren tausend Euro, die der Vermieter als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften anerkannt wissen wollte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte einen steuermindernden Abzug jedoch ab. Ein Werbungskostenabzug kam nach Gerichtsmeinung nicht in Betracht, weil die Kosten insgesamt dem Privatbereich des Vermieters zuzuordnen waren. Zwar war die Finanzierung der Eigentumswohnungen mitursächlich für die Zahlungsschwierigkeiten und die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, so dass durchaus ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Erzielung von Vermietungseinnahmen und der Treuhändervergütung bestand. Maßgeblich war für den BFH, dass der Vermieter die Vergütung nicht zur Förderung der Nutzungsüberlassung (= Vermietung) gezahlt hatte. Das Verbraucherinsolvenzverfahren betrifft vielmehr die wirtschaftliche Stellung des Steuerbürgers als Person und mithin seine private Lebensführung, so dass letztlich auch die Treuhändervergütung privat veranlasst war.
Hinweis: Auch einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen lehnte der BFH ab, weil der Vermieter durch sein Verhalten die entscheidende Ursache dafür gesetzt hatte, dass die Treuhändervergütung entstanden war. Er hatte sich beim Erwerb der Eigentumswohnung auf eine derart ungünstige Vertragsgestaltung eingelassen, dass er für die eigene Überschuldung selbst verantwortlich war.