Späterer Ausfall des Kaufpreises: Grunderwerbsteuer wird nicht herabgesetzt

Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung – bei einem Grundstückskauf nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.

Ob die Grunderwerbsteuer nachträglich herabgesetzt werden kann, wenn der Käufer in Insolvenz gerät und ein bislang gestundeter Grundstückskaufpreis daher teilweise ausfällt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Im Entscheidungsfall hatte eine Erschließungsgesellschaft (GmbH) im Jahr 1998 eine landwirtschaftliche Fläche erworben, um sie zu erschließen, zu parzellieren und als einzelne Baugrundstücke weiterzuverkaufen. Mit dem Verkäufer der Fläche hatte sie vereinbart, dass der Kaufpreis von rund 6,9 Mio. DM zunächst gestundet und erst mit dem Verkauf der einzelnen Grundstücke schrittweise gezahlt wird. Acht Jahre nach dem Vertragsschluss sollte zudem eine Endfälligkeit für den auf diese Weise noch nicht zurückgeflossenen Kaufpreis eintreten.

Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des vertraglich vereinbarten (abgezinsten) Kaufpreises und forderte von der GmbH einen Steuerbetrag von 220.000 DM ein. Jahre später geriet die GmbH jedoch in Insolvenz. Da bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lediglich ein Kaufpreis von rund 5 Mio. DM an den Grundstücksverkäufer zurückgeflossen war, beantragte der Insolvenzverwalter der GmbH eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund eines verringerten Kaufpreises.

Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer führt. Die Bewertung einer Kaufpreisforderung muss zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses erfolgen. Besondere Umstände, die einen höheren oder niedrigeren Wertansatz begründen, dürfen nur dann in die Bewertung einbezogen werden, wenn sie bereits bei Kaufvertragsabschluss vorgelegen haben. Für die Bewertung einer Kaufpreisforderung ist somit unerheblich, ob der Käufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt.

Hinweis: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz kann die Steuer unter anderem dann niedriger festgesetzt werden, wenn der Kaufpreis für das Grundstück innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt wird. Nach Gerichtsmeinung lag im vorliegenden Fall jedoch keine Herabsetzung in diesem Sinne vor, weil die Kaufpreisforderung trotz der Insolvenz des Käufers in voller Höhe bestehen blieb. Somit kam eine Minderung der Steuer auch auf dieser gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht.