Exporte in Drittländer außerhalb der EU sind von der Umsatzsteuer befreit. Wollen Sie als Lieferant von dieser Steuerbefreiung profitieren, müssen Sie die Ausfuhrdokumente vorlegen. Dazu können Sie diejenigen Belege verwenden, die Ihnen der Zoll als Nachweis für den Warenausgang zur Verfügung gestellt hat.
Haben Sie als ausführender Unternehmer Ihren Sitz in Deutschland, erfolgt die Ausfuhranmeldung normalerweise beim deutschen Zoll. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, bei denen die Anmeldung nicht in Deutschland erfolgen muss:
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Zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
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In Bagatellfällen bis einschließlich 3.000 € Warenwert, wenn die Waren keinen Exportverboten oder -beschränkungen unterliegen. Dann kann die Ausfuhranmeldung auch bei der Ausgangszollstelle (in der Regel die Grenzzollstelle) erfolgen. Diese kann auch im EU-Ausland liegen.
In diesen Fällen bescheinigt lediglich die Behörde aus dem anderen EU-Land den Ausgang der Waren. Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass auch die von anderen EU-Behörden ausgestellten Dokumente als Nachweise für die Steuerbefreiung ausreichen.
Hinweis: Für die Steuerbefreiung einer Ausfuhr ist immer ein Dokument erforderlich, aus dem sich der Warenausgang zweifelsfrei ergibt. Daher reicht zum Beispiel eine Zollanmeldung allein nicht aus.