Differenzbesteuerung: Im Zweifel trägt der Wiederverkäufer die Beweislast

Vor allem beim Handel mit Gebrauchtwagen wird eine besondere Form der Umsatzbesteuerung angewendet: die sogenannte Differenzbesteuerung. Diese setzt in erster Linie voraus, dass beim Ankauf keine Umsatzsteuer gezahlt werden musste. Das ist beispielsweise bei Ankäufen von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder solchen Unternehmern der Fall, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte und Versicherungsvertreter).

Beispiel: Ein Autohändler kauft für 10.000 € ein Fahrzeug von einem Privatmann an. Der private Verkäufer schuldet keine Umsatzsteuer für die Fahrzeuglieferung, da er kein Unternehmer ist.

Damit kann der Autohändler beim Verkauf des Fahrzeugs die Differenzbesteuerung anwenden: Er muss nur die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Kann er das Fahrzeug für 12.000 € weiterverkaufen, muss er also nur 2.000 € Umsatz versteuern.

Die Differenzbesteuerung ist dann nicht anwendbar, wenn das Fahrzeug mit Umsatzsteuer von einem anderen Unternehmer angekauft wurde. Dann muss der volle Verkaufspreis (im Beispiel: 12.000 €) versteuert werden.

Will ein Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden, obwohl es zweifelhaft ist, ob beim Ankauf die Regelbesteuerung angewandt wurde, trägt er die Beweislast. Darauf hat kürzlich die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hingewiesen. Den Nachweis kann man zum Beispiel durch einen Kaufvertrag mit dem privaten Verkäufer oder mit einer Rechnung führen, in der auf die Kleinunternehmerregelung hingewiesen wird. Kann man den Beweis nicht führen, muss man den vollen Betrag versteuern.

Hinweis: Geregelt ist die Differenzbesteuerung in § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG). Teilweise findet sich daher in Gebrauchtwagenannoncen der Hinweis „Differenzbesteuert nach § 25a UStG“. Der Ankäufer weiß dann, dass er aus dem Ankauf keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.