Für Dienstleistungen im Familienkreis Geld zu verlangen ist schwierig. Gegenüber Verwandten oder Freunden nicht abzurechnen kann aber zu steuerlichen Problemen führen – zumindest wenn die zuständigen Finanzbeamten die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht gut genug kennen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Wirtschaftsprüfer Beratungsleistungen an eine GmbH erbracht. Einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war der Bruder des Wirtschaftsprüfers. Außerdem beriet der Wirtschaftsprüfer auch seine Schwägerin sowie eine weitere GmbH, die später auf die GmbH des Bruders verschmolzen wurde. Da er seine Honorarforderungen im Wesentlichen nicht beitrieb, summierten sich mit den Jahren ca. 375.000 € Forderungen auf.
Im Zuge einer Außenprüfung verlangte das Finanzamt die Umsatzsteuer für diese ausstehenden Forderungen. Es begründete seine Auffassung damit, dass die ernsthafte Beitreibung aus privaten Gründen unterblieben war.
Das Verfahren vor dem BFH hat aber der Wirtschaftsprüfer gewonnen. Die Nichteinziehung einer Forderung aus privaten Gründen führt nämlich nicht zur Entstehung von Umsatzsteuer. Selbst wenn eine Forderung bereits zivilrechtlich verjährt ist, wird keine Umsatzsteuer fällig. Das hat der BFH in seiner langjährigen Rechtsprechung immer so beurteilt.
Hinweis: Der Wirtschaftsprüfer aus dem Streitfall befolgte die Regeln der sogenannten Istversteuerung. Die Umsatzsteuer entstand für ihn also erst mit der Vereinnahmung des Entgelts. Für viele – vor allem gewerbliche – Unternehmer gilt dagegen die sogenannte Sollversteuerung. Hier ist die Umsatzsteuer im Regelfall schon mit der Ausführung der Leistung an das Finanzamt abzuführen.