„Wer zahlt meine Steuer?“ – in der Baubrache ist das eine Frage, die sich die Unternehmer zurzeit immer wieder stellen müssen. Denn aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 ist diese Frage bei Bauleistungen nicht mehr so leicht zu beantworten.
Probleme treten aktuell vor allem dann auf, wenn ein unternehmerischer Leistungsempfänger zunächst vom Wechsel der Steuerschuldnerschaft ausgegangen ist und die Umsatzsteuer für seinen Subunternehmer gezahlt hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass er die Steuer gar nicht geschuldet hat, kann er sich diese erstatten lassen. Dann verlangt die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer plötzlich vom Subunternehmer.
Es haben bereits mehrere Finanzgerichte (z.B. das FG Berlin-Brandenburg oder das FG Niedersachsen) bezweifelt, dass diese Regelung, die dem Subunternehmer keinen Vertrauensschutz gewährt, verfassungsgemäß ist. Sie haben den betroffenen Subunternehmern daher teilweise vorläufigen Rechtsschutz gewährt, so dass diese die Steuer zunächst nicht zahlen mussten.
Das FG Köln lässt diese Frage offen. Es geht jedoch davon aus, dass der Subunternehmer die Steuer in einem solchen Fall bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage zahlen muss. Es gewährt keinen vorläufigen Rechtsschutz. Denn nach Ansicht des FG überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an einer ordentlichen öffentlichen Haushaltsführung und den Subunternehmer treffen keine bleibenden Nachteile von erheblichem Gewicht.